Bilder / Fotos

Information

Für Bilder / Fotos sind i.d.R. sowohl die DSGVO als auch "das Recht am Bild" (KUG) relevant.

Wenn wir im Rahmen einer Sportveranstaltung Fotos erfassen und veröffentlichen, dann sollte das überwiegende Interesse die Berichterstattung von der Veranstaltung sein. Und dieses sollte keinem überwiegendes Interesse der abgebildeten Person entgegenstehen, da die Person ja bewusst an der Sportveranstaltung teilgenommen hat und die Fotos auch nicht verdeckt erhoben wurden. Selbstverständlich dürfen in diesem Zusammenhang aufgenommene Fotos die Person nicht herabwürdigen oder verletzen, sondern müssen das Anliegen der Berichterstattung von der Sportveranstaltung ausdrücken. Vor der Veröffentlichung ist also abzuwägen, ob sich aus der Art des Fotos ein überwiegendes Interesse der abgebildeten Person ergeben konnte, das der Veröffentlichung entgegen steht. Im Zweifel sollte das Foto nicht veröffentlicht werden.

Der Veranstalter oder Ausrichter ist gut beraten, mit der Anmeldung zum Wettkampf oder dem Betreten der Sportanlage klarzustellen, dass Foto- und Filmaufnahmen hergestellt werden und diese auch veröffentlicht werden.

Eigentlich ist es selbstverständlich, dass Aufzeichnungen oder Livebilder bei Sportveranstaltungen erstellt werden. Niemand wird ernsthaft glauben, dass bei einem Fußballspiel der Bundesliga jemand mit einer Unterschriftsliste herumläuft und die Einwilligung für jedes Einzelbild der Videoaufzeichnung einholt.

Die Veröffentlichung der Aufnahmen erfolgt in aller Regel ja durch den Veranstalter oder Fotografen, um seine Veranstaltung zu dokumentieren und zu bewerben. Dieses Interesse wirkt in der Interessenabwägung im Rahmen der DSGVO vor der Veröffentlichung in aller Regel höher, als das mögliche Interesse der abgebildeten Personen -- sofern die Abbildungen dem Interesse der Veranstaltung dienen. Die DSGVO schreibt eine solche Interessensabwägung vor.

Nach dem KUG müsste jede Person, die abgebildet wird (außer sie ist in einer Vielzahl von Personen auf dem Foto) der Veröffentlichung definiv zustimmen. Und nach dem KUG kann sie diese Zustimmung auch nicht widerrufen. Nach DSGVO kann die Zustimmung allerdings zu beliebiger Zeit widerrufen werden. In diesem Fall ist das Foto zu entfernen, falls das mit sinnvollem Aufwand möglich ist.

I.d.R. wird davon ausgegangen, dass bei Personengruppen ab 5 Personen gemäß KUG keine separate Einwilligung erforderlich ist, sofern die Aufnahmen nicht heimlich und nicht in entwüdigenden Situationen gemacht worden sind.

 

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Artikel-ID:
48
Datum (erstellt):
24.11.2020 06:29
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